Wir empfehlen weiterhin – auch unter Berücksichtigung der EU-Erbrechtsverordung Nr. 650/2012, die auf Todesfälle ab dem 17.08.2015 anwendbar ist -, in Spanien ein Testament zu erlassen, um festzulegen, wen Sie als Erben Ihres auf dem spanischen Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens einsetzen wollen und um unnötige Probleme Ihrer Familienangehörigen bei der Nachlassabwicklung zu vermeiden. Damit Ihr Nachlass in möglichst steuergünstiger Weise auf Ihre Erben übertragen werden kann, unterstützen wir Sie gerne bei der Abfassung eines Testamentsentwurfs nach Ihren Vorgaben.
Wir unterstützen Sie bei der Nachlassabwicklung unabhängig davon, ob der Erblasser ein Testament (in Spanien) verfasst hatte oder nicht. Hierbei wird das gesamte auf dem spanischen Hoheitsgebiet befindliche Vermögen bestehend aus Grundeigentum, Geld und sonstigen Vermögenswerten oder Besitztümern berücksichtigt werden. Bevor eine Verteilung des Nachlasses erfolgen kann, müssen alle offenen Schulden und ausstehenden Steuerzahlungen beglichen werden.
Eine Scheidung, eine Wiederverheiratung oder ein Todesfall kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre Nachlassregelung haben. Sie sollten sicherstellen, dass Sie unmittelbar nach einer Eheschließung oder Scheidung ein neues Testament abfassen und dies je nach Entwicklung Ihrer persönlichen Situation anpassen bzw. aktualisieren, sofern erforderlich. Dies ist umso wichtiger für den Fall, dass Sie Stief-Kinder oder einen neuen Lebenspartner nach einer gescheiterten Ehe haben.
Wenn es Ihnen im Sterbefall eines Angehörigen nicht möglich ist, die erforderlichen Maßnahmen der Nachlassabwicklung in Spanien zu ergreifen, können wir Sie hierbei gerne unterstützen. Unser Ziel ist es, den Nachlass so schnell und effizient wie möglich mit der denkbar geringsten Belastung der Familienangehörigen und Begünstigten abzuwickeln. Dies beinhaltet auch die Zahlung der anfallenden Steuern und Gebühren, zum Beispiel bei der Umschreibung von Immobilien.
Wir möchten darauf hinweisen, dass wir rechtliche und steuerrechtliche Spezialisten haben, die sicherstellen, dass das Erbe unmittelbar auf die von Ihnen benannten Begünstigten übertragen und die Belastung durch die anfallende Erbschaftsteuer im gesetzlichen Rahmen so gering wie möglich gehalten wird.